Fachanwaltschaft

Als Rechtsanwalt können Sie grundsätzlich zu jedem rechtlichen Problem beraten und in jedem Rechtsbereich tätig werden. Das ist das Ergebnis der Ausbildung als Volljurist mit zwei Staatsexamen, das Ihnen im Übrigen auch die Qualifikation verschafft, als Richter, Staatsanwalt oder in der höheren staatlichen Verwaltung tätig zu werden.

Die §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), aus denen sich die Grundpflichten des Anwalts ergeben, halten den Anwalt an, seinen Beruf gewissenhalft, vertrauensvoll und unabhängig auszuüben. Seine Pflichten sind es erst, die den Anwalt zu dem meines Erachtens einzigen, zuverlässigen Ansprechpartner für rechtliche Probleme macht.

Im Rahmen der "neuen Dienstleistungsgesellschaft" glaubt die Politik nun, im Prinzip jedem dieses Recht einräumen zu dürfen, unabhängig von seiner Qualifikation und seiner Verpflichtung zur Weiterbildung, die gerade im juristischen Bereich absolut erforderlich ist. Diese Entwicklung geht in die falsche Richtung, denn der zukünftig vermeintlich "billige" Rat wird häufig nicht der sein, der dem Rechtssuchenden auch den besten und am Ende wirtschaftlichsten Weg zeigt.

Paragraphen

Die Anwaltschaft reagiert darauf zunehmend mit Spezialisierung, um sich nicht nur von der drohenden "Beratermasse" abzuheben, sondern auch von den Kollegen, die als Anwälte für jedes Rechtsproblem nicht so tief in eine spezielle Rechtsmaterie eindringen können.

Der Fachanwalt belegt durch seinen Titel, dass er durch eine Vielzahl von Fällen aus seinem Rechtsbereich praktische Erfahrungen gesammelt und seinen Fachbereich durch freiwillige, theoretische Qualifikation vertieft hat. Nur unter genau festgelegten Vorgaben, wie sie sich aus der Fachanwaltsordnung (FAO) ergeben, erhält der Anwalt von der Anwaltskammer also den Titel "Fachanwalt". Diesen Titel muss er sich zudem fortan auch durch nachgewiesene Weiterqualifikation "verdienen", sonst kann ihm der Titel wieder aberkannt werden.

Somit ist der Fachanwalt der geprüfte Spezialist für den von ihm gewählten Rechtsbereich. Andere Hinweismerkmale, wie die Begriffe "Tätigkeitsschwerpunkt" und "Interessensschwerpunkt", unterfallen hingegen keinerlei Kontrolle, dürfen also im Prinzip von einem Anwalt frei gewählt werden und sollen dem Rechtssuchenden als Orientierung dafür dienen, ob ein Anwalt sich für ein Rechtsgebiet interessiert (dann: Interessensschwerpunkt) oder in diesem auch eine gewisse praktische Erfahrung hat (dann: Tätigkeitsschwerpunkt).

Wenn Sie also Rat und Hilfe im Familienrecht suchen, dann sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Nur dieser kennt sich in der gesamten Bandbreite des Familienrechts, wie dem Ehe- und Scheidungsrecht, dem Unterhaltsrecht, dem Umgangs- und Sorgerecht, dem familienrechtlichen Erbrecht und dem Vormundschaftsrecht aus. Auch spezielle Problematiken wie zum Beispiel der Gewaltschutz, die Scheidung einer ausländische Ehe, die Entführung von Kindern ins Ausland oder das familienrechtliche Gesellschaftsrecht sind dem Fachanwalt nicht fremd.