Das Gesetz kennt viele Unterhaltspflichten. Derjenige, der das Geld für die Familie verdient, ist grundsätzlich nicht nur gegenüber seinen Kindern unterhaltsverpflichtet, sondern auch gegenüber seinem Ehepartner und seinen Eltern. Selbst Kinder, die schon erwachsen sind, sich aber noch in der Ausbildung befinden, können einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben, denn ihre Eltern "schulden" ihnen zumindest eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Unterhaltsansprüche stellen häufig einen Punkt im Rahmen der Trennung und Scheidung dar, treten aber auch isoliert auf, so zum Beispiel, wenn die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann nach Jahren der Trennung den Unterhalt für sich und ihre Kinder neu berechnet haben will oder wenn die Eltern pflegebedürftig werden und Rente und Pflegegelder zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Außerdem hat natürlich auch das uneheliche Kind gegenüber seinem Vater einen Anspruch auf Kindesunterhalt.
Der Umgang mit Unterhaltsansprüchen erfordert sowohl das Wissen um die verschiedenen Wege, zu denen man zu einem Unterhaltstitel kommen kann, als auch die Kenntnis darüber, was eigentlich Gegenstand der Unterhaltsberechnung ist, inwieweit Einkommen und Vermögen anzurechnen sind ebenso wie laufende Verbindlichkeiten.
Grundsätzlich Auskunft über Kindesunterhaltsansprüche gibt die Düsseldorfer Tabelle, die den Anspruch eines Kindes in einer vierköpfigen Familie vorgibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine durch die Oberlandesgerichte vorgegebene Richtlinie, die eine angemessene Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen gewährleisten soll.
Dennoch gibt es häufig Streit in Einzelfällen, denn in jeder Familie herrschen nun einmal andere persönliche und wirtschaftliche Bedingungen, die durchaus auch noch von Gericht zu Gericht anders interpretiert werden.
So ist es immer nur zu empfehlen, sich in Unterhaltsangelegenheiten an einen familienrechtlichen Fachanwalt zu wenden, denn nur er ist nachweislich so tief in die Materie des Familienrechts eingearbeitet, dass Sie keine Nachteile im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu befürchten haben müssen.