Ein Vertrag im Rechtssinne ist in der Sache die Einigung von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen vonstattengehen sollen.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein.
Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die geschäftsfähigen Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages verständigen. Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen. Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Das Vertragsrecht begegnet uns in vielfältiger Form, ob als Kaufvertrag, als Leih- oder Mietvertrag, als Darlehens- oder Maklervertrag, als Dienstleistungs- oder als Werkvertrag. Auch die Schenkung ist ein Vertrag, auch wenn sich dort nur eine Partei zu etwas verpflichtet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich die meisten vertragsrechtlichen Regeln im Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853 BGB).
Einige Verträge unterfallen zwingenden Formvorschriften. So muß der Kauf eines Grundstücks oder eine Schenkung notariell beurkundet werden, damit sie wirksam werden.
Grundsätzlich hat man sich an einen Vertrag zu halten, wenn man ihn eingegangen ist. Es gibt allerdings Ausnahmen, die durch den Gesetzgeber an den Stellen normiert wurden, wo es gilt, den Verbraucher vor voreiligen Entscheidungen - zum Beispiel aufgrund von "überzeugendem Zureden" eines Handelsvertreters - zu schützen. Solche Regeln gibt es zum Beispiel in den Fernabsatzverträgen, den Haustürgeschäften und den Versicherungsverträgen, wo Ihnen regelmäßig das Recht zusteht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss von dem Vertrag wieder zurückzutreten.
Wenn es also um Fragen des Vertragsschlusses geht, insbesondere auch darum, inwieweit Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenhalten lassen müssen, stehe ich Ihnen mit anwaltlichem Rat zur Verfügung.
Ein besonderer Aspekt des allgemeinen Vertragsrechts sind die sogenannten Leistungsstörungen. Wenn ein Kaufgegenstand von Anfang an beschädigt war oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht hat, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, einen solchen Mangel beseitigt oder ersetzt zu verlangen. Überlassen Sie Ihre Rechte dabei nicht der Willkür der Gegenseite, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nicht selten haben Sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen ein gewisses Prozedere einzuhalten, sonst riskieren Sie Ihre Ansprüche. Da sich zudem gerade das Leistungsstörungsrecht in den letzten Jahren stark verändert hat (zum Beispiel im Bereich der Verjährungsvorschriften), kann sich anwaltliche Unterstützung als sehr hilflreich erweisen.